Newsletter 3/20

Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,

gerade habe ich mir noch mal das Editorial des letzten Newsletters durchgelesen, in dem ich von einer Entspannung der Lage ausgegangen bin.

Nun ja, die Situation hat sich erneut verändert: Die Fallzahlen der Pandemie steigen in ganz Europa wieder an. Schade. Auch wenn wir es müde sind, die Schutzmaßnahmen einzuhalten, müssen wir uns weiterhin zusammennehmen. Bei aller Vorsicht beraten wir Sie auch wieder persönlich, wenn Sie das wünschen – selbstverständlich unter Beachtung der allgemein bekannten Abstands- und Hygieneregeln. Allerdings finden weiterhin keine Vorträge als Präsenzveranstaltungen statt.

Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie mit uns sprechen möchten, oder schreiben Sie uns eine E-Mail.  Kommen Sie gut durch den Herbst und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr Christoph Überschär

Aktuelle Rechtsprechung

Wer darf gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts, einen bestimmten Betreuer zu bestellen, Beschwerde einlegen?

Grundsätzlich sind nahe Angehörige gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) befugt, Beschwerde einzulegen. Für diese sogenannte Beschwerdebefugnis ist aber maßgeblich, dass das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.1.2020, Az. XII ZB 410/19

Das ist passiert:

Eine unter einer Demenzerkrankung leidende Mutter hatte zwei Söhne. Einer ihrer beiden Söhne wurde als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Zur Ersatzbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung wurde die Ehefrau des Sohnes bestellt.

Der andere Sohn war damit nicht einverstanden und beantragte beim Amtsgericht, seinen Bruder als den Betreuer sowie dessen Ehefrau als Ersatzbetreuerin zu entlassen und stattdessen eine neutrale, familienfremde Person zum Betreuer zu bestellen.

Das Amtsgericht hat den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Betreuerwechsels gerichtete Beschwerde des Sohnes hat das Landgericht verworfen. Daraufhin wendete dieser sich an den Bundesgerichtshof.

Darum geht es:

Es geht darum, ob der Sohn, der nicht mit der Betreuung durch seinen Bruder einverstanden ist, eine Beschwerdebefugnis hat und sich deshalb gegen die Entscheidung, den Betreuer nicht zu wechseln, mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht und nahm eine Beschwerdebefugnis an. Damit widersprach der Bundesgerichtshof der Auffassung des Landgerichts. Das Landgericht war der Auffassung, dass eine Beschwerdebefugnis nicht gegeben sei. Diese stehe beteiligten Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1FamFG nur zu, wenn die Beschwerdeeinlegung im Interesse des Betroffenen erfolge. Hier habe der Sohn aber nicht im Interesse seiner Mutter gehandelt, sondern er verfolge lediglich seine eigenen Interessen, denn die Mutter habe bei ihrer letzten Anhörung ausdrücklich bekundet, dass sie keinen Betreuerwechsel wünsche.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt. Ausreichend ist also, dass der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Sohnes angenommen, denn er hat in seiner Beschwerdebegründung  Gründe dafür vorgetragen, warum sein Bruder das ihm übertragene Betreueramt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeblich nicht zum Wohl der Betroffenen ausübe. Insbesondere hat er hierbei auf einen Interessenkonflikt seines Bruders hingewiesen, der sich daraus ergeben könnte, dass sein Vater diesem Sohn ein Darlehen gewährt hat, dessen Rückzahlung gefährdet sein könnte, sollte der Sohn weiter zum Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt bleiben. Sofern diese Behauptungen zutreffen, könnte es auch im Interesse der betreuten Mutter liegen, einen neutralen Betreuer an ihrer Seite zu haben.

Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Abgesehen von den rechtlichen Schlussfolgerungen, dass es für eine Beschwerdebefugnis ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, die Interessen des Betreuten mitzuverfolgen, zeigt die Entscheidung auch, wie wichtig Vorsorgevollmachten sind. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können unerwünschte Betreuungen vermieden werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.1.2020, Az. XII ZB 410/19

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Gesetzgebung

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat am 1.7.2020  den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Das Europarecht (EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Diese Richtlinie ist bis zum 17.7.2021 in nationales Recht umzusetzen. Der am 1.7.2020 beschlossene Gesetzentwurf geht sogar noch weiter, denn die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Anders als bislang, soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen sie auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, zum Beispiel einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. 6. 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Restschuldbefreiung ausgehen.

Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

Wichtig für Sie zu wissen

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. 10. 2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12. 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de, Pressemitteilung vom 1.7.2020

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News

Petition zur Streichung von § 1905 (Sterilisation) Bürgerliches Gesetzbuch

Der Petitionsausschuss spricht sich für eine Überprüfung der Vorschrift des § 1905 BGB aus.

In dem Paragrafen ist geregelt, dass der Betreuer nur in die Sterilisation einwilligen darf, wenn „die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, und die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann“. Nach Aussage des Petitionsausschusses gehört die genannte Vorschrift schon seit Verabschiedung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1992 zu dessen umstrittensten Regelungen.

„Im Hinblick auf die Anforderungen der Behindertenrechtskonvention soll diese Vorschrift daher erneut überprüft werden“, heißt es in der Vorlage. Hierzu bedürfe es zunächst hinreichender Tatsachenkenntnis darüber, in welchen Konstellationen in der gerichtlichen Praxis Sterilisationen bei Betreuten auf Grundlage des § 1905 BGB genehmigt beziehungsweise abgelehnt werden. Ein entsprechendes Forschungsvorhaben werde derzeit durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitet.

Quelle: Kurzmeldungen, heute im Bundestag vom 18.9.2020

Update zu den geltenden Besuchsregeln in Pflegeeinrichtungen in den verschiedenen Bundesländern

Schon in der letzten Ausgabe dieses Newsletters haben wir Sie über die hilfreiche Homepage der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund) informiert. Dort können Sie  sich über die aktuelle Besuchssituation in den Pflegeeinrichtungen der einzelnen Bundesländer informieren.

Folgen Sie dazu einfach diesem Link: www.biva.de. Der Service wurde nun erweitert − und Sie haben die Möglichkeit, sich per E-Mail kostenfrei über Nachrichten im Zusammenhang mit der Pandemie, die Pflegeeinrichtungen betreffen, informieren zu lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Gibt es die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer für einen Betroffenen zu bestellen?

Ja, das Betreuungsgericht kann gemäß § 1899 BGB mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.

Das Gericht kann mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betrauen. Diese können die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Gericht kann mehrere Betreuer auch so bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

In § 1899 Abs. 2 BGB ist ein „klassischer Fall“ der gemeinsamen Betreuerbestellung geregelt: Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

Lesen Sie dazu auch den Beitrag Petition zur Streichung von § 1905 (Sterilisation) Bürgerliches Gesetzbuch in der Rubrik News.

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Über Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!

AWO-Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e.V.

Hauptstr. 531–533

55743 Idar-Oberstein
betreuungsverein@awo-birkenfeld.de

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