Newsletter 4 / 2019

Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,

Weihnachten steht vor der Tür und bald werden Sie sicher wieder postalische Grüße zum Fest an Ihre Betreuten versenden.

Und „alle Jahre wieder“ können Sie sich dann im Januar über Ihre eigenen Weihnachtsgrüße freuen, mit denen Sie ja eigentlich Ihren Betreuten eine Freude machen wollten …

Was ist passiert?

Wohlmeinende Heimmitarbeiter haben die Post für Sie als den Betreuer aufgehoben und sie nicht an den Betreuten weitergeleitet! Das mag bei Weihnachtsgrüßen noch keine gravierenden Folgen haben, kann aber dann entscheidend sein, wenn etwa gerichtliche Schreiben Ihren Betreuten nicht erreichen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Newsletter.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit, ein besinnliches Fest und ein glückliches neues Jahr 2020!

Herzliche Grüße

Ihr Christoph Überschär

Aktuelle Rechtsprechung

Die persönliche Information des Betreuten ist Pflicht

Betroffene müssen in einem Betreuungsverfahren persönlich über ein über sie eingeholtes Sachverständigengutachten informiert werden. Es reicht nicht aus, dass das Gutachten nur dem gesetzlichen Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern übermittelt wird, beschloss der Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2.10.2019, Az. XII ZB 118/19

Das ist passiert:

Eine Betreute wollte die Betreuung aufheben lassen und klagte solange, bis ihr Fall letzten Endes vor dem Bundesgerichtshof landete. Dieser verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Daraufhin hat das Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Fortbestehens der medizinischen Voraussetzungen für die angeordnete Betreuung eingeholt, das der Sachverständige am 10.1.2019 vorgelegt hat. Dieses Gutachten ist dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern der Betroffenen, nicht jedoch der Betroffenen selbst übermittelt worden. Das Landgericht hat nach Anhörung der Betroffenen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

Darum geht es:

Es geht darum, ob ein über ihn erstelltes Gutachten, dem Betreuten persönlich vorgelegt werden muss oder ob es ausreichend ist, wenn es lediglich dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern der Betroffenen vorgelegt wird.

Die Entscheidung:

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht in seinem vollen Wortlaut persönlich zur Verfügung gestellt wurde.

Nach § 37 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) darf das Gericht eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Genau das war hier nicht der Fall, weil der Betroffenen das Gutachten nicht persönlich zur Verfügung gestellt wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen nicht vor.

Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Betroffene die Ausführungen des Sachverständigen während des Anhörungstermins hören konnte. Dort wurde der Sachverständige zu seinem schriftlichen Gutachten ergänzend befragt. Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Betroffenen damit die Möglichkeit genommen worden ist, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen.

Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist – anders als ein Verfahrensbevollmächtigter – nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren.

Ebenso wenig konnte die erforderliche persönliche Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an die Betroffene durch die Übersendung des Gutachtens an den Betreuer ersetzt werden. Selbst wenn der Betreuer mit der Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Ganz konsequent wendet der Bundesgerichtshof die bereits bestehenden Gesetze zum Schutz von Betroffenen an. Das Landgericht hätte diese Entscheidung nicht treffen dürfen, denn sie widerspricht klar dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 FamFG.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Praxis einiger Heime, die Post nicht dem Betreuten selbst auszuhändigen, sondern sie für den Betreuer zu verwahren, mehr als kritisch zu sehen. Machen Sie die Mitarbeiter in Heimen darauf aufmerksam, dass die Post den betreuten Menschen persönlich auszuhändigen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2.10.2019, Az. XII ZB 118/19

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Veranstaltungen

Außensprechstunden

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Betreuungswesen und vorsorgende Verfügungen. Kommen Sie gerne zu unserer Außensprechstunde in Baumholder!

Termine: dienstags, 28.1. und 18.2.2020, jeweils 14–16 Uhr
Ort:???
Gesprächspartner:???

Um eine bessere Planung gewährleisten zu können, bitten wir um vorherige Anmeldung, entweder telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail an betreuungsverein@awo-birkenfeld.de.

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News

Ratgeber für Patientenrechte

Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssystem. Im Behandlungsalltag erleben Patienten jedoch auch immer wieder Defizite. Das reicht von der Nichtbeachtung persönlicher Behandlungswünsche, der Versagung der Einsicht in Behandlungsdokumentationen bis hin zu Behandlungsfehlern.

Diese Problematik hat der Gesetzgeber erkannt und durch das im Jahr 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz, BGBl I 2013, 277) die Rechte von Patientinnen und Patienten erstmals auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt worden. Dies hilft Patientinnen und Patienten, sich über ihre Rechte zu informieren und sie besser durchsetzen zu können. Ferner sollen sie im Falle eines Behandlungsfehlers stärker unterstützt werden. Zugleich schaffen die Regelungen auch Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und andere Gesundheitsberufe im Versorgungsprozess.

Individuelle Unterstützung und Beratung erhalten Patientinnen und Patienten bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Im Oktober 2019 hat das Bundesministerium der Justiz die BroschüreRatgeber für Patientenrechteaktualisiert.Wie und worüber muss Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aufklären? Wer entscheidet über die Therapie? Und was gehört in die Patientenakte? Diese und viele weitere Fragen werden im Ratgeber für Patientenrechte einfach und verständlich beantwortet.

Den Link zum Download der Broschüre finden Sie hier.

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Veranstaltungen

Außensprechstunden

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Betreuungswesen und vorsorgende Verfügungen. Kommen Sie gerne zu unserer Außensprechstunde in Birkenfeld!

Termine: donnerstags, 23.1. und 20.2.2020, jeweils 14–16 Uhr
Ort: ???
Gesprächspartner: ???

Um eine bessere Planung gewährleisten zu können, bitten wir um vorherige Anmeldung, entweder telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail an betreuungsverein@awo-birkenfeld.de.

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Hätten Sie es gewusst?

Was machen Sie, wenn Ihr bisher mitteloser Betreuter zu Geld gekommen ist und die Staatskasse nun die Betreuungskosten von ihm zurückverlangt?

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Die Regressforderung ist in § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dieser Paragraf wurde zum 1.1.2010 geändert: Die bisher geltende 10-jährige Verjährungsfrist wurde gestrichen. Das hatte zur Folge, dass die allgemeine Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren gilt.

Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht oder der Rechtspfleger sie nicht von Amts wegen prüfen muss, sondern sich die jeweilige Partei auf die Verjährung berufen muss. Also, das Gericht bzw. der Rechtspfleger muss den Betreuer nicht auf die Verjährung hinweisen, sondern kann den vollen Betrag geltend machen.

Achtung: Hier lauert ein Haftungsrisiko für den Betreuer

Wenn Sie es versäumen, die Einrede der Verjährung zu erheben, entsteht hieraus ein Schadenersatzanspruch Ihres Betreuten.

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