Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
am 25.8.2019 fand der 16. landesweite Ehrenamtstag in Bad Hönningen statt. Ehrenamtlich tätige Menschen präsentierten ihre Arbeit und die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) bedankte sich an diesem Tag für das Engagement. Viele Stände besuchte sie persönlich.
Die Arbeitsgemeinschaft im Betreuungswesen bei der Kreisverwaltung Neuwied und die Landesarbeitsgemeinschaft in Betreuungsangelegenheiten und drei Betreuungsvereine aus dem Kreis Neuwied waren an zwei Ständen mit dabei. Fragen zur persönlichen Vorsorge treiben aktuell zahlreiche Menschen um. Der Gesprächsbedarf ist nach wie vor groß.
Ein weiteres Thema, das viele Fragen aufwirft, ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes. Sollte das auch für Sie so sein, dann zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir sind für Sie da!
Herzliche Grüße
Ihr Christoph Überschär
Aktuelle Rechtsprechung
Bundesgerichtshof präzisiert Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung
Wenn sich Heimbewohner bei einem Bad an zu heißem Wasser verbrühen, kann das im Einzelfall zu einer Haftung des Wohnheims führen. Um den konkreten Umfang der Schutz- und Obhutspflichten zu bestimmen, ging das Gericht dabei auch auf die Empfehlungen von DIN-Normen ein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.8.2019, Az. III ZR 113/18
Das ist passiert:
Eine geistig behinderte Frau lebt in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung. Zusätzlich leidet sie unter einer Intelligenzminderung. Sie beabsichtigte im April 2013, ein Bad zu nehmen und bat eine der Betreuerinnen des Heimes um eine entsprechende Erlaubnis. Diese wurde ihr – wie auch schon in der Vergangenheit – erteilt. Die Heimbewohnerin ließ daraufhin heißes Wasser in eine mobile, in der Dusche bereitgestellte Sitzbadewanne ein, wobei die Temperaturregelung über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur erfolgte. Anders als in früheren – problemlos verlaufenen – Fällen war das ausströmende Wasser so heiß, dass sie schwere Verbrühungen an beiden Füßen und Unterschenkeln erlitt. Sie schrie lautstark, konnte sich aber nicht selbst aus der Situation befreien. Dies gelang erst, als ein anderer Heimbewohner ihr zur Hilfe eilte, das Wasser abließ und eine Pflegekraft herbeirief.
Bei der nachfolgenden Heilbehandlung im Krankenhaus wurden mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Es kam zu erheblichen Komplikationen. Sie ist inzwischen nicht mehr gehfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen, weil sich so genannte „Spitzfüße“ gebildet haben. Außerdem verschlechterte sich ihr psychischer Zustand, was sich u.a. in häufigen und anhaltenden Schreianfällen äußerte.
Die Frau verklagte die Trägerin des Wohnheims auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der erlittenen Verbrühungen. Das ausgetretene Wasser dürfte annähernd 100 °C heiß gewesen sein. Aber selbst eine konstante Einstellung der Wassertemperatur auf „nur“ 60 °C sei zu hoch. Zur Abtötung etwaiger Keime genüge es, das Wasser einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. In der DIN EN 806-2 für die Planung von Trinkwasserinstallationen werde für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Seniorenheime eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Es sei pflichtwidrig gewesen, sie ohne Aufsicht und insbesondere ohne vorherige Kontrolle der Wassertemperatur ein Bad nehmen zu lassen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 € und einer monatlichen Rente von 300 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht des Wohnheims für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage abgewiesen.
Die Berufung der Heimbewohnerin hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann aus der DIN EN 806-2 keine Pflicht der Beklagten hergeleitet werden, die Wasserentnahmestelle mit einer Temperaturbegrenzung auszustatten. Es handele sich lediglich um eine technische Regel, die die Planung von Trinkwasseranlagen betreffe und überdies erst 2005 und damit erst Jahrzehnte nach Errichtung des Wohnheimgebäudes in Kraft getreten sei. Es könne den Mitarbeitern des Wohnheims auch nicht vorgeworfen werden, die Frau beim Baden nicht beaufsichtigt und die Wassertemperatur nicht kontrolliert zu haben.
Die Heimbewohnerin habe stets problemlos allein geduscht und gebadet. Sie sei vor dem Unfall in eine Hilfsbedarfsgruppe eingestuft gewesen, die für einen relativ hohen Grad an Selbstständigkeit spreche. Deshalb haben die Mitarbeiter des Wohnheims nicht ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen können, dass sich die Frau beim Umgang mit der Mischbatterie verbrühen könnte.
Darum geht es:
Es geht darum, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimes hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu respektieren und auf der anderen Seite sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Zudem geht es auch darum, ob bei dieser Fragestellung auch technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen einzubeziehen sind, die in Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage bestehen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen können. Über den konkreten Inhalt der Verpflichtung kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.
Die Heimbetreiberin hätte deshalb entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN 806-2 technisch sicherstellen müssen. Dies wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen in der Dusche möglich gewesen. Oder eine Betreuungsperson hätte anwesend sein müssen, um die korrekte Temperatureinstellung des Badewassers zuvor zu überprüfen.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:
Vor allem bedeutet die Entscheidung einen höheren Aufwand für Heimbetreiber. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schutzbefohlenen sich beim Waschen nicht verbrühen können. Entweder müssen sie dazu technischen oder personellen Aufwand betreiben.
Falls Angehörige von Ihnen in Heimen leben, fragen Sie ruhig nach, wie dort die Bewohner vor Verbrühungen beim Waschen geschützt sind.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.8.2019, Az. III ZR 113/18
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Veranstaltungen
Aufbaukurs im Betreuungsrecht
Das Angebot des Aufbaukurses richtet sich an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Interessierte, die bereits an einem Grundkurs Rechtliche Betreuung teilgenommen haben. Im Grundkurs wurden Basisqualifikationen zu rechtlichen, medizinischen und psychosozialen Themenbereichen vermittelt. Im Aufbaukurs sollen Ihre bereits vorhandenen Kenntnisse und Ihre persönlichen, durch die Führung der Betreuung erworbenen Erfahrungen vertieft werden. Dabei werden an drei Abenden einzelne Themen und konkrete Fragen aus verschiedenen Aufgabenkreisen eingehender beleuchtet.
Bei Teilnahme an mindestens zwei Modulen erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Die Teilnahme ist kostenlos.
Termine: Mittwoch, 16.10.2019,
18.30–20.30 Uhr (Modul Gesundheitssorge)
Mittwoch, 23.10.2019, 18:30–20:30 Uhr (Modul Vermögenssorge)
Mittwoch, 30.10.2019, 18:30–20:30 Uhr (Modul Aufenthaltsbestimmung
und Wohnungsangelegenheiten)
Ort: Georg-Wilhelm-Haus, Gemeindezentrum der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenfeld, Am Kirchplatz 4, 55765 Birkenfeld
Um eine bessere Planung gewährleisten zu können, bitten wir Sie um vorherige Anmeldung zur Veranstaltung, entweder telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail an betreuungsverein@awo-birkenfeld.de.
Vortrag: Wege aus der Angst – aus der Dunkelheit ans Licht
Im Rahmen der Veranstaltungsreihe Vom besseren Umgang mit Ängsten der Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Birkenfeld laden wir Sie zu diesem Vortrag über Angstbewältigung aus der Sicht eines Betroffenen herzlich ein.
Referent: Roland Rosinus, Polizeihauptkommissar i. R., Autor, Psycho-Sozialer Onlineberater (DGOB)
Termin: Dienstag, 29.10.2019, 17–19 Uhr
Ort: Göttenbachaula, Sitzungssaal, Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
Filmvorführung: Angst essen Seele auf
Emmi (Brigitte Mira) ist um die 60, Witwe und verdient ihr Geld als Putzfrau. Ihr eintöniger Alltag endet abrupt, als sie sich in den 20 Jahre jüngeren marokkanischen Gastarbeiter Ali (El Hedi ben Salem) verliebt. Ihre Heirat wird zum Skandal und das Paar bekommt die Ablehnung seiner Umwelt in voller Härte zu spüren: Emmis erwachsene Kinder schämen sich ihrer Mutter, die Nachbarn tuscheln, die Arbeitskollegen verachten sie und der Kolonialwarenhändler weist Emmi sogar aus dem Laden. Doch die junge Ehe wird nicht nur von außen bedroht. Die innere Krise wird deutlich, als Ali ein Verhältnis mit einer Kellnerin beginnt …
Das berührende Drama Angst essen Seele auf über Vorurteile und bürgerliche Moralvorstellungen gehört zu Fassbinders bekanntesten und eindringlichsten Filmen und wurde mit dem Kritikerpreis bei den Internationalen Filmfestspielen in Cannes ausgezeichnet. Brigitte Mira erhielt für ihre darstellerische Leistung den Deutschen Filmpreis in Gold.
Termin: Montag, 4.11.2019, 18 Uhr
Ort: Göttenbachaula, Sitzungssaal, Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
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Gesetzgebung
Bundesteilhabegesetz: Die dritte Reformstufe tritt zum 1.1.2020 in Kraft
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat zum Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. In der dritten Reformstufe kommt es durch das BTHG zu Änderungen im IX. Sozialgesetzbuch (SGB IX), die auch praktische Auswirkungen haben.
Folgende Änderungen stehen mit der dritten Reformstufe zum 1.1.2020 an:
Die gesetzlichen Neuerungen haben direkte Auswirkungen auf das Leben Ihrer Betreuten, aber auch auf Ihre Aufgaben als Betreuer. Folgendes ergibt sich daraus für Sie:
Ab dem 1.1.2020 bekommt Ihr Betreuter, der in einem Wohnheim lebt, die Leistungen zum Lebensunterhalt direkt vom Sozialamt ausgezahlt. Von diesem Geld muss er dann die Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Einrichtung bezahlen. Der Barbetrag entfällt ab den 1.1.2020, deshalb müssen von diesem Geld auch die persönlichen Bedürfnisse gestillt und notwendige Anschaffungen getätigt werden.
Alle weiteren Einkünfte Ihres Betreuten wie Rente oder Werkstatteinkommen werden künftig nicht mehr bei der Stadt oder bei dem Landkreis eingehen, sondern das Geld wird immer direkt an den Betreuten selbst ausgezahlt. Von dem Einkommen bezahlt er dann eigenhändig die Kosten für seinen Lebensunterhalt, also für Wohnraum und Verpflegung.
Neben dem Sozialleistungsträger benötigen auch die Rententräger, Eingliederungshilfeträger oder die Wohngeldstelle diese Bankverbindung. Unter dem Link
können Sie das Formular der Deutschen Rentenversicherung zur Information über die Änderung der Kontoverbindung herunterladen und schon mal aktiv werden. Der entsprechende Vordruck wird den Rentenbeziehern von ihrem Sozialhilfeträger aber auch zugeschickt.
Eine Überleitung der Rente direkt an den Eingliederungshilfeträger findet nicht mehr statt.
Diese Mietbescheinigung benötigen Sie, um weitere Ansprüche geltend machen zu können.
Nur wenige Menschen bezahlen den Heimaufenthalt aus komplett eigenen Mitteln. Stellen Sie einen Antrag beim Sozialamt, das für die Prüfung dieses Anspruchs zuständig ist. Dafür benötigen Sie die Mietbescheinigung. Neben dem Regelsatz gibt es verschiedene Leistungen für besondere Bedarfe, die gesondert beantragt werden müssen wie z. B. Mehrbedarf für das Mittagessen in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden wie bisher von der Stadt oder dem Landkreis an die Wohneinrichtung überwiesen. Allerdings liegen dazu noch keine abschließenden Informationen vor, sondern die Hinweise sind widersprüchlich. Grundsätzlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie im Herbst 2019 einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim Eingliederungshilfeträger stellen.
Liegt eine Mobilitätseinschränkung vor, sollte das Merkzeichen G oder aG im Schwerbehinder-tenausweis stehen, weil es für die Prüfung eines Mehrbedarfs wichtig ist.
Den neuen Wohn- und Betreuungsvertrag müssen Sie beim Sozialhilfeträger vorlegen.
Um die Neuerungen besser nachvollziehen zu können, ist es hilfreich, sich noch einmal die Zielsetzung des BTHG vor Augen zu führen: Es soll dazu dienen, Menschen mit Behinderung stärker als bisher in die Gesellschaft einzugliedern und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Deshalb ist eine Trennung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen. Ihr Betreuter erhält ab dem 1.1.2020 zwei Bescheide: einen über die Eingliederungshilfeleistungen für die persönliche Betreuung und Unterstützung und einen weiteren für die (ergänzenden) Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.
Vielleicht denkt der eine oder andere von Ihnen beim Lesen dieser Zeilen: „Immer mehr Bürokratie – das wird mir zuviel“ und trägt sich vielleicht mit dem Gedanken sein ehrenamtliches Engagement zu beenden. Verständlich, aber tun Sie dies nicht. Denn letztlich hat das BTHG das Ziel, die Rechtsstellung der Menschen, denen wir zur Seite gestellt wurden, zu stärken – ganz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Und Sie gehen den Weg nicht alleine. Wir helfen Ihnen durch den Antragsdschungel. Sprechen Sie uns an!
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Veranstaltung
Vortrag: Datenschutz und rechtliche Betreuung
Am 25.5.2018 wurde die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO (EU), in Kraft gesetzt. Bis dahin war vielen die Datenschutzverordnung nicht bekannt oder sie hatten nur wenig Erfahrung damit gemacht. Dabei gab es schon die ganze Zeit eine Datenschutzverordnung, die jedoch niemand wirklich wahrnahm. Durch die EU wurde diese Datenschutzverordnung verschärft und soll den Bürgern helfen, dass Informationen über sie, wie rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftsangehörigkeit, genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person, besonders geschützt werden. Insbesondere Angehörige und Ehrenamtler, die in der rechtlichen Betreuungsarbeit tätig sind, werden immer wieder mit Datenschutzblättern konfrontiert oder werden darum gebeten, Auskunft zu erteilen. Damit sie rechtssicher handeln können, werden in dieser Informationsveranstaltung die wichtigsten Grundlagen geklärt und ihre Fragen beantwortet.
Referent: Christopher Weis, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Betreuungsvereins der AWO im Landkreis Südwestpfalz e. V.
Termin: Donnerstag, 26.9.2019, 18–19:30 Uhr
Ort: AWO Begegnungsstätte In der Alten Schule, Am Kirchplatz 13, 55765 Birkenfeld
Um eine bessere Planung gewährleisten zu können, bitten wir Sie um vorherige Anmeldung zur Veranstaltung, entweder telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail an betreuungsverein@awo-birkenfeld.de.
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Hätten Sie es gewusst?
Darf Pflegepersonal in Heimen von Bewohnern als Erbe eingesetzt werden?
Nein, eine solche testamentarische Verfügung verbieten § 14 des Heimgesetzes (HeimG) des Bundes und auch die Heimgesetze der einzelnen Bundesländer. Für Rheinland-Pfalz ergibt sich das aus § 11 HeimG. In § 11 Abs. 1 HeimG heißt es dort wörtlich:
Dem Träger, der Leitung und der Vermieterin oder dem Vermieter einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 sowie den dort tätig werdenden Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der Einrichtung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten oder von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern an ihre Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zulassen.
Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung verhindern, dass auf Heimbewohner Druck ausgeübt werden kann, oder dass sich begüterte Heimbewohner eine besonders zuvorkommende Behandlung „kaufen“ können. Aber er hat auch die Möglichkeit gesehen, dass sich ein Hausbewohner aus freien Stücken erkenntlich zeigen möchten. Deshalb gibt es § 11 Abs. 4 HeimG Rheinland-Pfalz. In diesem Absatz wird klargestellt, dass die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen kann und der Schutz der Heimbewohner oder der Bewerber um einen Heimplatz die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert. Allerdings darf die Leistung noch nicht versprochen oder gar schon gewährt worden sein.
Im Gegensatz dazu kann der ehrenamtliche Betreuer durchaus von seinem Betreuten erben. Das gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament eintritt, als auch, wenn der Betreute ihn in seinem Testament berücksichtigt.
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Arbeiterwohlfahrt Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.
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