Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
trotz aller weltpolitischen Turbulenzen beginnt das Jahr für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zumindest mit erfreulichen finanziellen Nachrichten: Die alte Bundesregierung hat Ende Januar das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ beschlossen. Mit diesem Gesetz wird für mehrere Berufsgruppen im Betreuungswesen die Vergütung erhöht.
Das ist auch dringend notwendig, damit Betreuungsvereine angesichts der neuen Aufgaben durch die Betreuungsrechtsreform weithin wirtschaftlich arbeiten können.
Die Betreuungsrechtsreform macht sich aber nicht nur finanziell bemerkbar, sondern findet auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung der Gerichte. Lesen Sie dazu unseren Fall in der Rubrik „Rechtsprechung“.
Herzliche Grüße
Ihr Christoph Überschär
Aktuelle Rechtsprechung
Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger müssen an der persönlichen Anhörung der betreuten Person teilnehmen
Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erfordert, dass hinzugezogene Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen Anhörung teilnehmen müssen. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 19.12.2024, Az. 7 T 324/23
Das ist passiert
Der Antragsteller hat am 28.07.2023 beantragt, die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Dem Antrag fügte er eine ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 28.07.2023 bei. Zugleich hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) behördlich die vorläufige Unterbringung in dem …-Klinikum in … angeordnet.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwesenheit des diensthabenden Arztes am Abend des 28.07.2023 persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin sei über den Anhörungstermin informiert worden, habe aber nicht teilgenommen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Arzt ein ärztliches Zeugnis abgegeben.
Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus längstens bis zum 04.08.2023 angeordnet.
Der Betroffene hat unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses am 28.07.2023 Beschwerde zu richterlichem Protokoll eingelegt. Am 02.08.2023 hat das Amtsgericht die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen übersandt.
Mit einem am 07.08.2023 eingegangenen Fax hat der Betroffene beantragt, festzustellen, dass er aufgrund der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist, weil die Verfahrenspflegerin nicht am Termin teilgenommen hat.
Darum geht es
Es geht darum, dass das Beschwerdegericht feststellen muss, ob die Rechte des Betroffenen tatsächlich verletzt sind, weil die Verfahrenspflegerin nicht an der persönlichen Anhörung teilgenommen hat.
Die Entscheidung
Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen vor. Der Betroffene hat einen entsprechenden Feststellungsantrag am 07.08.2023 gestellt. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Weiterhin hat der Betroffene auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, denn er wurde durch die Unterbringung direkt in seinen Rechten betroffen.
Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig ergangen, weil die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem PsychHG nicht vollständig vorgelegen haben.
Nach § 331 Satz 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn
Diese Voraussetzungen waren nicht vollständig gegeben. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft, weil die persönliche Anhörung des Betroffenen entgegen § 331 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin durchgeführt worden ist.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Nach dieser im Zuge der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Regelung soll die persönliche Anhörung des oder der Betroffenen in Anwesenheit eines oder einer nach § 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers oder Verfahrenspflegerin erfolgen. Diese Neuregelung ist nicht nur so zu verstehen, dass ein Betreuungsgericht einem bestellten Verfahrenspfleger oder einer bestellten Verfahrenspflegerin eine Teilnahme ermöglichen muss und dass er oder sie (frei) entscheiden kann, ob er oder sie teilnimmt, sondern sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin in der Regel an der Anhörung teilnehmen muss.
Damit zeigen sich die weitgehenden Auswirkungen der Betreuungsrechtsreform erneut: Sogar bis in das Verfahrensrecht hinein wirkt diese Reform und setzt hier neue Maßstäbe.
Quelle: Landgericht Lübeck, Beschluss vom 19.12.2024, Az. 7 T 324/23
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Veranstaltungen
Stammtisch für Betreuerinnen und Betreuer
Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollmächtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine, tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosphäre aus und profitieren Sie von den Erfahrungen anderer für Ihre Arbeit.
Von anderen hören und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen – unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.
Termine: Jeweils am Donnerstag, 03.04., 08.05., 05.06.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Ort: Achathotel Zum Schwan, Hauptstraße 25, 55743 Idar-Oberstein
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Infoveranstaltung: Das Jobcenter vor Ort – Aufgaben und Leistungen
Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben des Jobcenters zu verschaffen.
Referentinnen/Referenten: Jörg Schnadthorst, Geschäftsführer; Monika Steffen, Fallmanagerin; Sergei Kotorov, Fachexperte Leistung vom Jobcenter Landkreis Birkenfeld
Termin: Donnerstag, 27.03.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Ort: Multifunktionsraum der Stadtbibliothek Idar-Oberstein, Hauptstraße 373a/Zugang Austraße, 55743 Idar-Oberstein
Bundestag hat beschlossen: Die Aufwandspauschale für ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer wird angehoben
Nicht nur ehrenamtliche, sondern auch berufliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormünder erhalten künftig mehr Geld. Das hat der Bundestag am Freitag, dem 31.01.2025 beschlossen. Der entsprechende von der FDP-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ wurde in einem vom Rechtsausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD sowie der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion angenommen. Im Bundesrat steht das Gesetz am 21.03.2025 auf der Tagesordnung der Plenarsitzung.
Vor dem Hintergrund der Preissteigerungen der vergangenen Jahre war es der FDP zufolge an der Zeit, ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sowie für Vormünder einzuführen und die Vergütungssätze zu erhöhen. Neben diesen beiden Berufsgruppen sollen auch Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger besser bezahlt werden.
Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden.
Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von den neuen Regelungen profitieren: Die Aufwandspauschale, die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Vormünder jährlich geltend machen können, wird ab 01.01.2026 von aktuell 425 dauerhaft auf 450 Euro angehoben
Über diesen Link gelangen Sie zum Gesetzentwurf: https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf
Hier können Sie sich die Bundestagsaussprache anschauen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw05-de-betreuerverguetung-1042232
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Veranstaltungen
Grundkurs: Rechtliche Betreuung
Wenn Sie eine rechtliche Betreuung übernehmen oder schon etwas länger dabei sind, haben Sie vermutlich viele Fragen. In unserem Grundkurs werden diese beantwortet, und Sie meistern dann Ihr Ehrenamt bestens.
Der Grundkurs umfasst fünf Module. Bei Teilnahme an mindestens vier Modulen erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Sämtliche Termine finden im Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, statt.
Modul 1: Grundbegriffe des Betreuungsrechts
Referentinnen/Referent: Markus Bock, Nicole Janßen, Simone Zimmer, Betreuungsbehörde
Termin: Mittwoch, 14.05.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 2: Aufgabenkreise einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers, einschließlich der Vermögenssorge
Referent: Christoph Überschär, Betreuungsverein der AWO für den Kreis Birkenfeld e. V.
Termin: Mittwoch, 21.05.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 3: Aufgabenbereich Gesundheitssorge
Referentin: Ute Gutendorf, Betreuungsverein Caritasverband Rhein-Hunsrück-Nahe e. V.
Termin: Mittwoch, 28.05.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 4: Krankheitsbilder und Behinderungen
Referent: Dr. med. Martin Michael, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und öffentliches
Gesundheitswesen
Termin: Mittwoch, 04.06.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 5: Pflichten und Rechte von Betreuerinnen und Betreuern
Referenten: Simon Wölbitsch, Betreuungsverein Perspektive plus e. V.; Christoph Überschär,
Arbeiterwohlfahrt Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.
Termin: Mittwoch, 11.06.2025, 18:00 bis 20:00 Uhr
Bitte melden Sie sich zu der Veranstaltung telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail unter betreuungsverein@awo-birkenfeld.de an.
Hätten Sie es gewusst?
Wie hoch ist der Selbstbehalt, wenn Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind?
Rückwirkend ist das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 06.03.2024, Az. 2 UF 1201/23 e) von einem Selbstbehalt von 5.500 Euro ausgegangen, der dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen verbleiben darf.
Das Oberlandesgericht München entschied damit eine seit dem Jahr 2020 offene Frage, die sich auf den Selbstbehalt von alleinlebenden Kindern – also Singles – bezog.
Im November 2019 beschloss der Bundestag das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro brutto zurückgegriffen.
Bisher war jedoch nicht geklärt, was das für den monatlichen Selbstbehalt der Kinder bedeutet, die für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Rückwirkend seit 2020 ist das Oberlandesgericht München von 5.500 Euro ausgegangen, die einem Single monatlich trotz Unterhaltszahlungen an die Eltern zur Verfügung stehen müssen. Altersvorsorgebeiträge können von dem Single zusätzlich geltend gemacht werden. Welche weiteren Ausgaben man noch berücksichtigen dürfte, entschied das Oberlandesgericht nicht, weil das im Entscheidungsfall vom Sozialamt in Anspruch genommene Kind nicht mehr als 5.500 Euro zur Verfügung hatte.
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