Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führ den Namen Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld der AWO e.V.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er ist berechtigt, die Farben und Symbole der Arbeiterwohlfahrt zu führen.
  • Sitz des Vereins ist Idar-Oberstein.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Übernahme und Führung von Betreuungen hilfsbedürftiger Personen im Rahmen von Vereinsbetreuungen durch fachlich geeignete Vereinsmitarbeiterinnen und Vereinsmitarbeiter gemäß §§ 1897 Abs.2 und 1900 Abs. 2 BGB.
  • Zweck ist weiter die Betreuungshilfe, die im Besonderen die Gewinnung, Aus- und Fortbildung, Beratung, Einführung und Unterstützung von geeigneten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie die Information zur Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmach, gemäß § 1908 f. BGB i.V. m. § 57 Abs. 1 BGB, umfasst.
  • Zu diesem Zweck kann der Verein Kontakt- und Beratungsstellen einrichten und mit geeigneter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Tätigkeit von Einzelpersonen bei der Betreuung Hilfsbedürftiger fördern. Weiterhin führt er alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
  • Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vornehmlich auf das Gebiet des Kreises Birkenfeld.
  • Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem BtG verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit dazu beizutragen, dass alle Möglichkeiten kranker und behinderter Menschen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens genutzt werden. Er tritt für die weitest mögliche Wahrung der Rechtstellung Betroffener ein.

Aufgaben des Vereins sollen auch sein: die Übernahme von Verfahrenspflegschaften, Nachlasspflegschaften und Vormundschaften durch geeignete Vereinsmitarbeiter/innen sowie Anfrage des Vormundschaftsgerichtes gutachterliche Stellungnahmen im Sinne der Vormundschaftsgerichtshilfe oder im Rahmen des neuen Kindschaftsrechts. Aufgabe ist auch die vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit.

  • Der Verein arbeitet mit Organen der Rechtspflege, Institutionen der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie Bildungseinrichtungen und anderen Vereinigungen zur Förderung des Betreuungswesens und der sozialen Arbeit zusammen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4

Mitgliedschaft

  • Der Verein ist korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt und insofern an die dementsprechenden Regelungen im Verbundsstatut gebunden, die durch den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Rheinland e.V. , Koblenz wahrgenommen werden.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich bereiterklärt, die Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
  • Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Mitglieder des Vereins sind aktive und/oder fördernde Mitglieder.
  • Aktive Mitglieder des Vereins sind Personen, die die Voraussetzungen zur Übernahme eines Betreuungsverhältnisses gemäß §§ 1896 ff und §§ 1773 ff. BGB erfüllen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Bereitschaft zur Übernahme einer rechtlichen Betreuung erklären. Die Absichtserklärung ist auf Verlangen des Vereins durch das Mitglied jährlich erneut abzugeben.
  • Fördernde Mitglieder unterstützen die Erfüllung der Vereinszwecke durch regelmäßige Bar- oder Sachspenden und/oder unentgeltliche Dienstleistungen.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • Mit dem Tod des Mitglieds,
  • Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder die Geschäftsstelle des Vereins. Sie ist nur  zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  • Durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  • Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt; grob oder wiederholt gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen Verstößt; fällige Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb 6 Monaten nicht begleicht; nach den Feststellungen des zuständigen Gerichts gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB seine Pflichten als Betreuungsperson grob fahrlässig oder schuldhaft verletzt hat.

§ 5

Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  • Dem/der Vorsitzenden
  • 1 stellv. Vorsitzenden
  • Dem/der Kassierer/in
  • Mindestens 2, höchstens 5 Beisitzern/innen
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, nimmt die binnen drei Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung eine Nachwahl vor.
  • Die Amtszeit beträgt zwei Jahre
  • Wiederwahl ist zulässig
  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden ist.

Der Vorstand tritt durch Einladung des/ der Vorsitzenden zusammen. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheilt gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in vertreten, wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  • Der Vorstand kann eine/n besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB als Geschäftsführer/in zur eigenständigen Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berufen. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beraten teil.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Der Vorstand kann jederzeit Sachverständige/Fachberater/innen hinzuziehen.

§ 6

Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  • Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern müssen bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wen mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, durch Akklamation oder offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen.

  • Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Abgelehnt. Zu Wahlen ist im zweiten Wahlgang der-/diejenige gewählt, der7die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Zu Satzungs- u. Zweckänderungen und Abwahl von Mitglieder des Vorstandes gem. § 5 (2) ist abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 4/5 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und drei Rechnungsprüfer.
  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss gem. § 6 (5) abwählen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch den Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbereich des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung.
  • Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, von dem/der Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedsbeiträge und deren Höhe.

§ 9

Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und erstellen jährlich einen Prüfungsbericht. Hierüber ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Birkenfeld der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Betreuungswesens zu verwenden hat. ffffffffffff